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Europas digitale Zukunft – Der Digital Services Act und der Digital Market Act

Bereits im letzten Jahr hat die EU zwei Verordnungen zum digitalen Markt veröffentlicht. Bald schon werden der Digital Services Act und der Digital Market Act (kurz: DSA und DMA) ihre Wirkung entfalten. Doch was bedeutet das konkret für uns als Verbraucher*innen?

Der Digital Services Act (kurz: DSA) ist eine Verordnung, die regelt, was mit illegalen oder schädlichen Inhalten wie Fake News, Hass und Hetze im Netz passieren soll. Ein ähnliches Gesetz haben wir in Deutschland bereits: Das sogenannte Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) gilt seit 2017 und hat ebenfalls das Ziel, illegale und schädliche Inhalte von Plattformen zu entfernen. Dafür mussten Meldestellen für strafbare Inhalte eingerichtet werden, worüber seitens der Netzwerke halbjährlich ein Bericht abgegeben werden muss. Zusätzlich mussten „Zustellungsbevollmächtigte“ erklärt werden. Diese Personen sind so etwas wie die Vertreter*innen der Firmen vor Gericht und gegenüber den Ermittlungsbehörden. Sollte gegen das NetzDG verstoßen worden sein, können Bußgelder ausgesprochen werden.

Der DSA greift jetzt aber weiter, indem es EU-weit zwei Grundsätze gibt. Erstens: Die Freiheit der Einzelnen darf nicht beschränkt werden. Zweitens: Dennoch müssen Illegale und schädliche Inhalte (wie Hass, Hetzte und Fake News) durch die Plattformen entfernt oder beschränkt werden. Während der Digital Services Act bereits seit August 2023 für Plattformen mit mehr als 45 Millionen Nutzende gilt, wird er für alle kleineren Plattformen erst ab Februar 2024 verbindlich. Das Ganze wird strukturell durch die Kommission überwacht, ausführend sind aber die Mitgliedsstaaten.

Der Hauptaspekt des DSAs ist die Transparenz. Betroffene Unternehmen müssen (allein schon wegen der Einstufung ihrer Reichweite) ihre Nutzer*innenzahlen veröffentlichen. Die Nutzungsbedingungen müssen in der Sprache des jeweiligen Landes, in dem der Dienst angeboten wird, verfasst sein und für die Nutzer*innen auch inhaltlich verständlich sein. Die Plattformen müssen Beschwerdestellen einrichten, von denen gemeldete Inhalte im Bedarfsfall zeitnah gelöscht oder eingeschränkt werden müssen. Sollte eine Maßnahme ergriffen werden, so muss einerseits der/die Nutzer*in darüber begründet informiert werden, anderseits muss diese Maßnahme auch der Öffentlichkeit in einer Art Register angezeigt werden. Forschende sollen außerdem gesonderten Zugriff auf die Algorithmen bekommen. Die Algorithmen entscheiden bei den Netzwerken, welche Inhalte wem in welcher Form und Häufigkeit angezeigt werden.

Doch was ist, wenn sich nicht an die Regeln gehalten wird? Dann gibt es empfindliche Strafen, wie zum Beispiel Strafzahlungen in Höhe von bis zu sechs Prozent des weltweiten Umsatzes der Firma sowie unter anderem die Beschlagnahmung von Algorithmen. Den Zugang zu diesen Algorithmen würden die Behörden sich theoretisch über die jeweiligen EU-Büros der Unternehmen holen. Als letztes Mittel bleibt den Behörden schließlich die temporäre Abschaltung des Dienstes.

Der DSA regelt aber nicht, welche Inhalte strafbar sind, sondern nur, was mit eben jenen nach nationalem bzw. europäischem Recht, strafbaren Inhalten passiert.

Nationales und Europäisches Recht funktionieren im Einklang

Johannes Bahrke, Sprecher EU-Kommission für digitale Themen

Doch was der Digital Services Act nicht regelt, ist die Datenmacht und Quasi-Monopolstellung einiger weniger großer Unternehmen. Dafür gibt es dann den Digital Markets Act, kurz: DMA.

Die Verordnung für Gatekeeper

Der Digital Markets Act soll große Unternehmen stoppen, ihre marktbestimmende Position auszunutzen, um sich selbst einen unlauteren Vorteil zu verschaffen. Solche Unternehmen werden „Gatekeeper“ genannt. Welches Unternehmen als solches gilt, wird von der Europäische Kommission bestimmt.

Das Ziel dieser Verordnung ist es, die digitalen Märkte Europas offener und fairer für alle zu gestalten. So wird dort geregelt, dass Unternehmen ihre eigenen Produkte nicht unfair höher anzeigen dürfen, als die der mitbewerbenden Unternehmen. Zusätzlich dürfen die Verkaufsdaten von anderen Verkäufern auf der eigenen Plattform nicht ausgewertet werden, um die eigenen Produkte zu optimieren oder den Nutzer*innen bessere Werbung dafür anzuzeigen. Ein Beispiel ist die Plattform Amazon: Hier verkauft Amazon zum Teil die gleichen Produkte wie andere (oft kleinere) Unternehmen. Für Amazon wäre es natürlich ein Leichtes, die Nutzer*innen dazu zu verleiten, nur Amazon als Verkäufer zu wählen, indem die Angebote der anderen Unternehmen nicht gleichwertig anzeigt werden.

Ein anderes Beispiel sind die App Stores: Während man unter Android relativ einfach Apps von anderen Quellen als die vom Google eigenen Play Store installieren kann, sieht es bei Apple ganz anders aus. Apple lässt für die Benutzer*innen lediglich Apps aus dem eigenen App Store zu. Problem: Apple verdient ordentlich mit an den Verkäufen im App Store. Um auch anderen Unternehmen die Chance zu bieten, ebenfalls etwas von dem großen Kuchen zu bekommen, verpflichtet die Europäische Union zum Beispiel Apple, auch andere App Stores auf den Geräten zuzulassen. Tun sie dies nicht, drohen empfindliche Strafen. Zusätzlich wird geregelt, dass die Nutzerinnen und Nutzer eigene Internetdienste wie Standardsuchmaschinen, Webbrowser oder Sprachassistenten einstellen dürfen.

Das hört sich jetzt alles etwas kompliziert an, jedoch profitieren wir als Nutzer*innen von freien und offen Märkten. Denn nur durch einen fairen Wettbewerb entwickeln sich Unternehmen weiter. Die Verordnung richtet sich dabei nicht expliziert gegen amerikanische Unternehmen, sondern gegen alle großen Technologieunternehmen, die als Gatekeeper eingestuft werden. Und die gibt es auch in der EU: zum Beispiel den großen schwedischen Musik-Streamingdienst Spotify.

Alexander Heuer

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